Satzung

Satzung der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg

Präambel

Die Landesstudierendenvertretung ist die demokratisch legitmierte Interessenvertretung der Studierenden des Landes Baden-Württemberg.

§ 1 Aufgaben

  1. Die Landesstudierendenvertretung (LaStuVe) vertritt die hochschulübergreifenden Belange, insbesondere die hochschulpolitischen, aller Studierendenschaften der baden-württembergischen Hochschulen. Sie wirkt auf die Erarbeitung gemeinsamer Positionen hin.
  2. Die LaStuVe verfolgt ihre Ziele im Interesse und unter Wahrung der Besonderheiten der einzelnen Studierendenschaften.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der LaStuVe sind alle Studierendenvertretungen der staatlichen und der staatlich anerkannten Hochschulen Baden-Württembergs, die keinen nach § 2 Abs. 3 gültigen Austritt erklärt haben. Studierendenvertretung im Sinne dieser Satzung ist auch eine von den Landeshochschulgesetzen unabhängige, demokratisch legitimierte Studierendenvertretung.
  2. Aus jeder Hochschule kann nur eine Studierendenvertretung Mitglied sein. Diese muss demokratisch legitimiert sein. Im Streitfall entscheidet die Landes-ASten-Konferenz über die Mitgliedschaft.
  3. Ein Austritt oder Wiedereintritt bedarf der Schriftform und eines ausdrücklichen Beschlusses der betreffenden Studierendenschaft.

§ 3 Organe

  • Die Organe der LaStuVe sind
    1. die Landes-ASten-Konferenz (LAK),
    2. das LAK-Präsidium.

§ 4 Die Landes-ASten-Konferenz

  1. Die LAK besteht aus den Delegierten der einzelnen Studierendenvertretungen. Diese müssen an der jeweiligen Hochschule eingeschrieben sein. Der Delegiertenstatus ist der Sitzungsleitung anzuzeigen.
  2. Jede vertretene Studierendenvertretung hat eine Stimme. Das Stimmrecht wird durch die Delegierten ausgeübt. Es können nur ganze Stimmen abgegeben werden.
  3. Die Beschlussfähigkeit der LAK ist bei mindestens sieben anwesenden Mitgliedern gegeben.
  4. Die LAK tagt öffentlich, alle Anwesenden haben Rederecht, alle an einer Hochschule in Baden-Württemberg eingeschriebenen Studierenden haben Antragsrecht.
  5. Die Aufgaben der LAK sind insbesondere:
    1. Wahl und Entlastung des LAK-Präsidiums
    2. Beschlüsse zu hochschulübergreifenden Belangen
    3. Entscheidungen über die Finanzen der LaStuVe
    4. Festlegung von Ort und Termin der nächsten LAK
    5. Entscheidung über strittige Mitgliedschaften von Studierendenvertretungen
    6. Beschluss über Satzungsänderungen
    7. Einsetzung, ggf. Neuwahl und Auflösung von Arbeitskreisen sowie Ausschüssen und Kommissionen
    8. Verteilung der Mitgliederbetreuung unter den Studierendenvertretungen
  6. Alle geltenden Beschlüsse der LAK sind vom LAK-Präsidium mit Unterstützung der Mitglieder zu archivieren und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Ablauf der LAK

  1. Die Einladung ist spätestens zwei Wochen vor einer LAK mittels elektronischer Post (E-Mail) zu verschicken und auf der Website der LaStuVe zu veröffentlichen. Bei der Einladung sind der genaue Tagungsort und der Zeitpunkt des Beginns der LAK anzugeben.
  2. Mit der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung zu versenden. In diese sind alle Tagesordnungspunkte aufzunehmen, die beim Einladenden eingegangen sind. Die Tagesordnung kann auf Beschluss der LAK geändert werden, sofern diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Wahlen sind in jedem Falle auf der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen.
  3. Sofern vom Präsidium nicht rechtzeitig eingeladen wurde, ist ein Mitglied, das von mindesten fünf Mitgliedern damit beauftragt wurde, zur Einladung zur LAK berechtigt. In diesem Fall beträgt die Einladungsfrist mindestens eine Woche.
  4. Die LAK fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen, sofern keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind. Wahlen erfordern die absolute Mehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder.
  5. Das Rederecht erteilt die Sitzungsleitung; es ist hierzu eine quotierte ErstrednerInnenliste zu führen. Diese wird unterbrochen durch Anträge zur Verfahrensweise ("zur Geschäftsordnung"). Ein Antrag zur Verfahrensweise tritt ohne Abstimmung in Kraft, sofern keine Gegenrede erfolgt; es ist jeweils nur eine Gegenrede zulässig. GO-Anträge dürfen nur von Delegierten der Mitgliedshochschulen gestellt werden.
  6. Es ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und umgehend zu veröffentlichen.
  7. In der Regel findet spätestens sechs Wochen nach der letzten Sitzung die nächste LAK statt.

§ 6 Das LAK-Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus mindestens zwei Personen. Auf eine quotierte Besetzung nach Geschlecht und Hochschultyp ist hinzuwirken. Die Personen im Präsidium führen die Bezeichnung Sprecherin bzw. Sprecher der LAK und sind einzelvertretungsberchtigt sowie rechenschaftspflichtig. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Semester, sie beginnt jeweils am 1.10. und endet am 30.09. des Folgejahres.
  2. Die Aufgaben des Präsidiums sind:
    1. Koordination der Studierendenvertretungen zwischen den LAK-Sitzungen
    2. Politische Interessenvertretung der Studierenden Baden-Wüttembergs im Sinne der bestehenden Beschlüsse
    3. Sicherstellung der Mitgliederbetreuung
    4. Sitzungsleitung und Sicherstellung der Protokollführung
  3. Mitglieder des Präsidiums werden einzeln in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der Stimmen der vertretenen Mitglieder gewählt. Kandidierende zur Wahl des LAK-Präsidiums müssen an einer baden-württembergischen Hochschule eingeschrieben sein und von einer Mitgliedshochschule vorgeschlagen werden. Die Heimatstudierendenvertretung wird explizit um Stellungnahme gebeten.
  4. Wahlen sowie konstruktive Misstrauensvoten sind in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit möglich, sofern eine Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung stattgefunden hat. Sollte bis zu Beginn der neuen Amtszeit kein neues Präsidium gewählt sein, so verlängert sich die Amtszeit des alten Präsidiums bis zur Wahl eines neuen, höchstens aber um einen Monat. Nach Ablauf dieses Monats übernimmt das jeweils zuletzt eine LAK ausrichtende Mitglied kommissarisch die Aufgaben des Präsidiums.

§ 7 Finanzen

  1. Die LaStuVe finanziert sich durch Spenden, öffentliche Mittel und sonstige Einnahmen. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
  2. Ein von der LAK aus den eigenen Reihen eingesetzter Revisionsausschuss kontrolliert die Verwaltung des Vermögens durch das Präsidium und erstattet vor dessen Entlastung und auf Anfrage Bericht.
  3. Der/Die FinanzreferentIn wird von den stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Der/Die FinanzreferentIn ist Mitglied des Präsidiums der LAK.

§ 8 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Die Satzung kann nur bei vorheriger Ankündigung auf der vorläufigen Tagesordnung und mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Mitglieder geändert oder neu gefasst werden. Auf Wunsch eines Mitglieds muss die Abstimmung über die Änderung auf die nächste LAK vertagt werden. Eine erneute Vertagung ist nur auf Beschluss der LAK möglich.
  2. Die LaStuVe wird aufgelöst, wenn die Mitglieder der LAK die Auflösung auf einer ausschließlich für diesen Zweck anberaumten Sitzung mit Dreiviertelmehrheit beschließen.
  3. Im Falle einer Auflösung fällt das nach Begleichung offener Forderungen verbleibende Restvermögen der LaStuVe an den fzs oder dessen Nachfolgeverband.

§ 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Beschlüsse der LAK seit 1990 sind weiter gültig, es sei denn, die LAK hebt diese auf oder fasst neue Beschlüsse zum gleichen Thema.
  2. Diese Satzung tritt mit Beschluss der LAK am 29.09.2013 in Kraft; eine Erstfassung ist von allen anwesenden Delegierten zu unterzeichnen.

Stand: 29.09.2013